Die Intesa mit dem italienischen Staat

Gesetz Nr. 520 vom 29. November 1995 Vorschriften über die Regulierung der Beziehungen zwischen dem Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI) (Übersetzung aus dem Italienischen von RA Kirsten Martin)

Art. 1

(Aufhebung der Vorschriften über die zugelassenen Kulte)

Die Beziehungen zwischen dem Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI) werden durch die Vorschriften der nachfolgenden Artikel geregelt, dies auf der Grundlage der am 20. April 1993 geschlossenen Intesa (des Übereinkommens), welche diesem Gesetz als Anhang beigefügt wird.

  1. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, finden die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1159 vom 24. Juni 1929 sowie des Königlichen Dekretes Nr. 289 vom 28. Februar 1930 im Verhältnis zur ELKI und ihren Gemeinden, zu den ihr zugehörigen Körperschaften und den Organen und Personen, aus denen sie besteht, keine Anwendung und entfalten diesbezüglich auch keine Rechtswirkung mehr.

Art. 2

(Religionsfreiheit)

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Verfassung wird das Recht anerkannt, den evangelischen Glauben gemäß dem lutherischen Augsburger Bekenntnis von 1530 in jeglicher Form frei zu bekennen und zu praktizieren, einzeln oder in Gemeinschaft sowie privat oder öffentlich den Gottesdienst zu feiern oder die Riten auszuüben und zu verbreiten.

  1. Den Gemeinden der ELKI, ihren Vereinigungen und Organisationen wird das vollumfängliche Recht der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit in Wort und Schrift sowie durch Nutzung jeglicher anderer Medien gewährt.

Art. 3

(Anerkennung der Autonomie der ELKI)

  1. Die Republik Italien bestätigt die Autonomie der ELKI und der ihr zugehörigen Gemeinden, welche frei nach den eigenen Vorschriften und Traditionen organisiert sind und den eigenen Satzungen unterliegen.
  2. Die Republik Italien erkennt unter Berufung auf die von der Verfassung garantierten unverletzlichen Menschenrechte an, dass die Nominierung der kirchlichen Amtsträger, die Zelebrierung des Gottesdienstes, die Organisation der Gemeinden und die Rechtshandlungen im disziplinären und geistlichen Bereich innerhalb der ELKI und ihrer Gemeinden ohne staatliche Einflussnahme erfolgen.
  3. Die Republik Italien garantiert außerdem die freie Kommunikation und Zusammenarbeit der ELKI mit dem Weltkirchenrat (ÖRK), mit Verbänden und nationalen und internationalen Körperschaften.

Art. 4

(Kirchliche Amtsträger)

  1. Die Republik Italien erkennt das von der ELKI übertragene und anerkannte pastorale, diakonische und presbyteriale Amt an.
  2. Den kirchlichen Amtsträgern, Pastoren und Laien, welche von der ELKI und ihren Gemeinden ernannt worden sind, wird die freie Ausübung ihres Amts sowie der freie Vollzug der Tätigkeiten gemäß Art. 22 zugesichert.
  3. Es wird das Recht der kirchlichen Amtsträger im Sinne von Absatz 2 anerkannt, Stillschweigen über diejenigen Umstände zu bewahren, in deren Kenntnis sie bei Ausübung ihres Amtes gelangt sind.

Art. 5

(Seelsorge für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und ähnlicher Dienste)

  1. Die Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei und ähnlicher Dienste, welche Mitglied der Gemeinden der ELKI sind, haben das Recht, unter Berücksichtigung der Diensterfordernisse an den festgesetzten Tagen und Uhrzeiten an den evangelischen religiösen und kirchlichen Aktivitäten teilzunehmen, welche in den Ortschaften stattfinden, in denen sie sich dienstbedingt aufhalten.
  2. Falls am jeweiligen Dienstort keine Kirchen der Gemeinden der ELKI vorhanden sein sollten, so können die in dem vorstehenden Absatz 1 bezeichneten Personen, die Mitglied solcher Gemeinden sind, unter Berücksichtigung der Diensterfordernisse die Erlaubnis erhalten, diejenige evangelische, auch nicht lutherische, Kirche zu frequentieren, die am nächsten zum Dienstort gelegen ist, soweit eine Erklärung der Kirchenorgane derjenigen Gemeinde vorliegt, deren Mitglied die jeweilige betroffene Person ist.
  3. Sollten vor Ort keinerlei Aktivitäten der genannten Kirchen entfaltet werden, es aber eine diesbezügliche Nachfrage geben, so können die Pastoren der ELKI oder der Gemeinden, sowie Abgeordnete, die ausdrücklich zu diesem Zweck delegiert worden sind, Gottesdienste auf Wunsch der unter vorstehendem Absatz 1 benannten Personen abhalten. Der im Einzelfall zuständige Träger stellt, soweit nicht unabdingbare dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung und gestattet die Anbringung von entsprechenden Hinweisen.
  4. Im Falle des während des Dienstes eintretenden Todes einer der unter vorstehendem Absatz 1 genannten Personen, welche Mitglied einer ELKI- Gemeinde war, unternimmt die zuständige Körperschaft in Abstimmung mit der Familie des Verstorbenen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestattungsfeier von einem Pastor der ELKI- Gemeinden abgehalten wird.
  5. Die Pastoren der ELKI-Gemeinden, welche Wehrdienst oder ähnliche Dienste leisten, sind so zu stellen, dass sie die Möglichkeit haben, verbunden mit den ihnen obliegenden Dienstpflichten auch ihr Amt der Seelsorge für Wehrdienstleistende auszuüben, soweit eine diesbezügliche Nachfrage besteht.

Art. 6

(Seelsorge für Patienten)

  1. Die Seelsorge für Patienten in Krankenhäusern, Pflege-, Alters- oder Seniorenheimen, die Mitglied einer ELKI-Gemeinde sind oder für andere dort behandelte Patienten jeglicher Konfession, die einen entsprechenden Wunsch geäußert haben, wird durch Pastoren, Diakone und Presbyter der ELKI-Gemeinden sichergestellt.
  2. Ihr Zugang zu diesem Zweck zu den vorgenannten Instituten ist frei und unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich der Uhrzeit.
  3. Die Geschäftsführungen der entsprechenden Institute sind gehalten, der nächstliegenden ELKI-Gemeinde einen von einem Patienten geäußerten Wunsch nach Seelsorge mitzuteilen.

Art. 7

(Seelsorge für Häftlinge)

  1. In den Justizvollzugsanstalten wird die Seelsorge durch Pastoren, Diakone und Presbyter der ELKI-Gemeinden sichergestellt.
  2. Zu diesem Zwecke übermitteln die ELKI-Gemeinden den zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Pastoren, Diakone und Presbyter, welche für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten zuständig sind, welche sich im Amtsbereich der vorgenannten zuständigen staatlichen Behörden befinden, wobei ein Zertifikat gemäß nachfolgendem Artikel 8 beigeschlossen wird. Diese für die Seelsorge verantwortlichen Amtsträger gehören zu denjenigen Personen, die die Justizvollzugsanstalten ohne besondere Genehmigung aufsuchen dürfen. Die Seelsorge  wird in den vorgenannten Instituten durchgeführt auf Wunsch der Häftlinge, ihrer Familien oder auf Initiative der oben genannten Personen, dies in geeigneten Räumlichkeiten, die von der Leitung der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellt werden.
  3. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt informiert die nächstgelegene ELKI-Gemeinde über jegliche diesbezügliche Anfrage seitens der Häftlinge.

Art. 8

(Zertifikat über die Qualifikation als kirchlicher Amtsträger)

Zum Zwecke der Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 7 erlässt die ELKI spezielle Zertifikate über die Qualifikation als Pastor, Diakon oder Presbyter.

Art. 9

(Kosten der Seelsorge)

 1.  Die Kosten der Seelsorge gemäß Art. 5, 6 und 7 gehen ausschließlich zu Lasten der örtlich zuständigen ELKI-Gemeinden.

Art. 10

(Religionsunterricht in den Schulen)

 Die Republik Italien erkennt in Gewährleistung der Gewissensfreiheit des Einzelnen das Recht der Schüler öffentlicher, nicht universitärer Schulen, welche Mitglied einer ELKI-Gemeinde sind, an, nicht am Religionsunterricht teilzunehmen. Dieses Recht wird im Sinne der einschlägigen staatlichen Gesetze von den Schülern ausgeübt oder von denjenigen, denen das Sorgerecht an dem Schüler zusteht.

  1. Um die faktische Wirksamkeit der Ausübung dieses Rechts zu gewährleisten, stellt die Schulordnung sicher, dass der Religionsunterricht nicht zu einer Uhrzeit stattfindet, welche für die Schüler eine diskriminierende Wirkung hat und dass in den Schulprogrammen für die anderen Fächer keine Formen des Religionsunterrichts vorgesehen sind. In keinem Fall kann von den genannten Schülern die Vornahme religiöser Handlungen oder die Teilnahme am Gottesdienst verlangt werden.

Art. 11

(Anfragen zum Studium religiöser Themen)

  1. Die Republik Italien gewährleistet den pluralistischen Charakter der Schule und sichert den Beauftragten der ELKI und ihrer Gemeinden das Recht zu, sich zu etwaigen Anfragen der Schüler, ihrer Familien oder der Schulorgane hinsichtlich des Studiums religiöser Themen und ihrer Implikationen zu äußern, dabei sind die Modalitäten mit den von der Schulordnung vorgesehenen Schulorganen abzusprechen.
  2. Die Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten der örtlich zuständigen ELKI-Gemeinden.

Art. 12

(Gründung von Schulen und Erziehungsinstituten)

  1. Die Republik Italien gewährleistet der ELKI im Einklang mit dem Grundsatz der Freiheit der Schule und des Unterrichts im von der Verfassung vorgesehenen Rahmen das Recht , frei Schulen jeglicher Art und für jegliche Altersstufe sowie Erziehungsinstitute zu gründen.
  2. Denjenigen Schulen, denen die Gleichwertigkeit zugestanden wird, sowie ihren Schülern wird das Recht auf eine schulische Behandlung zugesichert, welche gleichwertig ist mit derjenigen der Schüler staatlicher Schulen oder der Schulen anderer territorialer Träger, dies auch in Hinsicht auf das Staatsexamen.

Art. 13

(Eheschließung)

  1. Ungeachtet der Autonomie der ELKI und ihrer Gemeinden hinsichtlich religiöser Belange und des Gottesdienstes, erkennt die ELKI die ausschließliche Zuständigkeit des italienischen Staates hinsichtlich der privatrechtlichen Wirkungen der Eheschließung an.
  2. Die Republik Italien erkennt die privatrechtlichen Wirkungen der vor einem Amtsträger der ELKI mit italienischer Staatsangehörigkeit geschlossenen Ehe an, dies unter der Voraussetzung, dass vor der Eheschließung die entsprechenden öffentlichen Bekanntmachungen des Aufgebots im Rathaus vorgenommen wurden und dass die Eheschließung im Register des Standesamts eingetragen wird.
  3. Diejenigen, die beabsichtigen, die Ehe im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 zu schließen, teilen diese Absicht dem Standesbeamten mit, bei dem sie das Aufgebot bestellen.
  4. Der Standesbeamte versichert sich, nachdem er die öffentlichen Bekanntmachungen vorgenommen hat, dass gemäß den geltenden Vorschriften keine Ehehindernisse vorliegen und bestätigt dies in einer Genehmigung, die er den Brautleuten in zweifacher Ausfertigung erteilt. Die Genehmigung umfasst den Hinweis, dass die Eheschließung nach den Vorschriften des Absatzes 2 in der von den Brautleuten angegebenen Gemeinde erfolgen wird und muss zudem bestätigen, dass der vorgenannte Standesbeamte die Brautleute über die Rechte und Pflichten der Ehegatten belehrt hat, indem er die einschlägigen Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelesen hat.
  5. Der kirchliche Amtsträger, vor dem die Ehe geschlossen wurde, füllt unmittelbar anschließend in zweifacher Ausfertigung die Heiratsurkunde aus, denen er eine der Genehmigungen beischließt, die vom Standesbeamten ausgestellt worden sind. Innerhalb von fünf Tagen ab der Eheschließung übermittelt der kirchliche Amtsträger, vor dem die Ehe geschlossen worden ist, dem Standesamt der örtlichen Gemeinde eine Ausfertigung der Heiratsurkunde sowie die zweite Ausfertigung der Genehmigung.
  6. Der Standesbeamte überzeugt sich von der formellen Ordnungsmäßigkeit der Heiratsurkunde und der Echtheit der Genehmigung und registriert die Heiratsurkunde innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab ihrem Eingang, worüber er den kirchlichen Amtsträger, der ihm diese hat zukommen lassen, informiert.
  7. Die Ehe ist privatrechtlich rechtswirksam ab dem Zeitpunkt, zu dem sie geschlossen wird, dies gilt auch dann, wenn der Standesbeamte, aus welchen Gründen auch immer, die Registrierung erst nach den vorgeschriebenen Fristen vornimmt.

Art. 14

(Schutz der Kirchengebäude)

  1. Die Gebäude, die zum Zwecke des öffentlich abgehaltenen Gottesdienstes der ELKI und ihrer Gemeinden offen stehen, sowie deren Zubehör, können nicht besetzt, beschlagnahmt, enteignet oder abgerissen werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor; auch in einem solchen Fall ist die vorherige Zustimmung des Dekans der ELKI und des zuständigen Organs der betroffenen Gemeinde einzuholen.
  2. Mit Ausnahmen von Fällen von Gefahr im Verzug, können die öffentlichen Ordnungskräfte in solche Gebäude ohne vorherige Ankündigung und Absprache mit dem für das Gebäude zuständigen kirchlichen Amtsträger nicht zur Ausführung ihrer Aufgaben eintreten.
  3. Der italienische Staat nimmt zur Kenntnis, dass die Gottesdienste der ELKI auch außerhalb der Kirchen der ELKI und ihrer Gemeinden stattfinden können.

Art. 15

(Religiöse Meinungsäußerungsfreiheit)

  1. Die Aushänge und die Verteilung von Veröffentlichungen und Druckerzeugnissen, die sich auf das religiöse Leben und die Mission der ELKI und ihrer Gemeinden beziehen und die im Inneren und am Eingang der Kirchen und der anderen Orte, an denen der Gottesdienst abgehalten werden kann, durchgeführt werden, sowie die Kollekte, die in den vorgenannten Orten eingesammelt wird, unterliegen keiner Genehmigungspflicht oder Einflussnahme seitens der staatlichen Organe oder der territorialen Körperschaften öffentlichen Rechts, denen hierüber keine Mitteilung geschuldet ist. Es wird hierfür keinerlei Gebühr oder Abgabe erhoben.

Art. 16

(Schutz von Kulturgütern)

  1. Die Republik Italien und die ELKI arbeiten zusammen zum Zwecke des Schutzes und der Aufwertung der Kulturgüter, die zum historischen, sittlichen und materiellen Erbe der Gemeinden gehören, die von der ELKI vertreten werden. Sie gründen zu diesem Zweck gemischte Kommissionen.
  2. Die unter dem vorstehenden Absatz 1 genannten Kommissionen haben unter anderem die Aufgabe, das Inventar der genannten Kulturgüter zu erstellen und zu aktualisieren.

Art. 17

(Anerkennung der kirchlichen Körperschaften)

  1. Es gehören zur ELKI und werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes privatrechtlich als kirchliche Körperschaften anerkannt: die evangelisch-lutherischen Gemeinden Bozen, Florenz, Genua, Neapel, Rom, San Remo, Torre Annunziata, Triest und Venedig, welche im Jahre 1948 die ELKI gegründet haben, sowie die Protestantische Kirche Mailand und die evangelisch ökumenische Gemeinde Ispra-Varese.
  2. Die entsprechenden Satzungen sind beim Innenministerium hinterlegt.

Art. 18

(Anerkennung der Rechtspersönlichkeit anderer Gemeinden)

  1. Die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit anderer Gemeinden der ELKI sowie die Abänderung der jeweiligen Amtsbereiche, ihre Vereinigung oder Aufhebung, erfolgen mit Erlass des Innenministers nach Anhörung des Staatsrats auf Antrag des Vertreters der betroffenen Gemeinde, dem ein begründeter Beschluss der Synode der ELKI als Anerkennungsurkunde beizufügen ist.

Art. 19

(Modalitäten der Anerkennung)

  1. Es können als kirchliche Körperschaften anerkannt werden die Kirchen, die Institute und die Werke, die als Körperschaft im Bereich der ELKI gegründet wurden und ihren Sitz in Italien haben, wenn sie religiösen Zwecken oder dem Gottesdienst dienen, dies ausschließlich oder in Verbindung mit Lehr- und Wohltätigkeitszwecken.
  2. Die staatlichen Organe überprüfen auf der Grundlage der von der ELKI zur Verfügung gestellten Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich des kirchlichen Charakters sowie der Erfüllung der vorgenannten Ziele seitens der Körperschaft, deren Anerkennung als Rechtspersönlichkeit beantragt wird.
  3. Das Dienen zu religiösen Zwecken oder zum Gottesdienst wird im Einzelfall im Einklang mit den Vorschriften des Art. 22 festgestellt.
  4. Die Anerkennung wird vom Innenministerium nach Anhörung des Staatsrats mittels Erlasses gewährt.
  5. Die ELKI, ihre Gemeinden und die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 anerkannten Körperschaften stellen privatrechtlich anerkannte kirchlich- lutherische Körperschaften dar.

Art. 20

(Veränderungen der kirchlichen Körperschaften)

  1. Jedwede grundlegende Änderung der Zwecksetzung, der Verwendung des Vermögens und der Wesensart der ELKI und der anderen privatrechtlich anerkannten lutherisch kirchlichen Körperschaften wird privatrechtlich wirksam durch deren Anerkennung in Form eines Erlasses des Innenministers nach Anhörung des Staatsrats.
  2. Sollte die Änderung zur Folge haben, dass die Körperschaft eine der vorgeschriebenen Voraussetzung zu ihrer Anerkennung nicht mehr aufweist, kann diese nach Anhörung des Präsidenten der Synode der ELKI sowie des Staatsrats durch Erlass des Innenministers widerrufen werden.
  3. Die Benachrichtigung seitens des Präsidenten der Synode der ELKI über die erfolgte Aufhebung der Errichtung einer Körperschaft hat zur Folge, dass mittels staatlicher Verfügung die Rechtspersönlichkeit dieser Körperschaft aufgehoben wird.
  4. Die Übertragung der Güter der aufgelösten oder gelöschten Körperschaft erfolgt nach Maßgabe der Entscheidung der Synode der ELKI, wobei der Wille der Spender, die Rechte Dritter und die Vorschriften der Satzung zu berücksichtigen sind sowie im Falle der Übertragung an eine andere Körperschaft auch die privatrechtlichen Gesetzesvorschriften hinsichtlich des Erwerbs durch juristische Personen zu beachten sind.

Art. 21

(Übertragung von Gütern)

 1.  Die Übertragung von Immobilien, die aus dem Vermögen der ELKI ausgesondert und den kirchlichen Körperschaften im Sinne von Art. 17 übertragen wurden oder umgekehrt von diesen an die ELKI übertragen wurden, sowie die weiteren Rechtshandlungen und damit verbundenen Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind, sind steuer- und abgabenfrei, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Art. 22

(Religionsausübung und Gottesdienst)

  1. Die ELKI und ihre Gemeinden nehmen zur Kenntnis, dass im Sinne des Privatrechts folgende Begriffsbestimmungen gelten:

a)    Unter Tätigkeiten, die mit der Religionsausübung und dem Gottesdienst verbunden sind, werden diejenigen Tätigkeiten verstanden, die der Predigt des Evangeliums, der Ausübung des Gottesdienstes, der Seelsorge, der Ausbildung der kirchlichen Amtsträger sowie missionarischen Zwecken und der christlichen Erziehung dienen;

b)   Andere Tätigkeiten als diejenigen, die mit der Religionsausübung und dem Gottesdienst verbunden sind, sind diejenigen Tätigkeiten, die mit der Hilfeleistung, der Wohltätigkeit, der Unterrichtung, der Erziehung und der Kultur verbunden sind sowie, in jedem Fall, die gewerblichen Tätigkeiten und diejenigen mit Gewinnerzielungsabsicht sind.

Art. 23

(Leitung der kirchlichen Körperschaften)

  1. Die gewöhnliche Geschäftsführung sowie die Handlungen, die mit der außerordentlichen Verwaltung der zivilrechtlich anerkannten lutherisch kirchlichen Körperschaften verbunden sind, erfolgen unter der Kontrolle der nach der Satzung zuständigen Organe der ELKI, dies ohne Einflussnahme seitens des Staates, der Regionen und der anderen Gebietskörperschaften.
  2. Hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien und dinglichen Rechten, der Annahme von Schenkungen und Erbschaften und der Erlangung von Vermächtnissen seitens dieser Körperschaften finden die privatrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen über juristische Personen Anwendung.

Art. 24

(Eintragung in das Register der juristischen Personen)

  1. Die ELKI und ihre privatrechtlich anerkannten Gemeinden, müssen sich mit privatrechtlicher Wirkung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, soweit noch nicht erfolgt, in das Register der juristischen Personen eintragen.
  2. Im Register der juristischen Personen müssen zusätzlich zu den von den Artikeln 33 und 34 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Angaben auch die Normen, die die Funktionsweise regeln sowie die Befugnisse der Vertretungsorgane der Körperschaft vermerkt werden.
  3. Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 können die betroffenen kirchlichen Körperschaften Rechtsgeschäfte nur bei vorheriger Eintragung ins Register der juristischen Personen abschließen.

Art. 25

(Steuerpflichtigkeit der kirchlichen Körperschaften)

  1. Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit werden die ELKI, die Gemeinden und die privatrechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften mit der Zwecksetzung der Religionsausübung und des Gottesdienstes sowie auch die damit verbundenen Tätigkeiten den Tätigkeiten zu wohltätigen oder zu Unterrichtszwecken gleich gestellt.
  2. Die Körperschaften haben das Recht, auch andere Tätigkeiten frei zu entfalten, die nicht mit Religionsausübung oder dem Gottesdienst in Verbindung stehen. Auf diese finden jedoch die einschlägigen staatlichen Gesetze Anwendung und sie unterstehen der für sie vorgesehenen Besteuerung.

Art. 26

(Abzug von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage)

  1. Die Republik Italien nimmt zur Kenntnis, dass sich die ELKI über die Beiträge ihrer Mitglieder und der mit ihr verbundenen Körperschaften finanziert.
  2. Mit Beginn des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraums können natürliche Personen von ihrem Gesamteinkommen als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer diejenigen freiwilligen Zuwendungen abziehen, die sie in Form von Geldzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von zwei Millionen Lire zugunsten der ELKI oder einer mit ihr verbundenen Gemeinde geleistet haben und die zweckgebunden sind für die Verwendung zur Finanzierung der kirchlichen Amtsträger im Sinne von Art. 4 und spezieller Erfordernisse des Gottesdienstes und der Evangelisierung. Die entsprechenden Modalitäten werden durch einen Erlass des Finanzministers festgelegt.

Art. 27

(Verteilung des festgelegten Anteils aus der Einkommensteuer)

  1. Mit Beginn des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraums tritt die ELKI mit dem Staat, mit den in Art. 47 des Gesetzes Nr. 222 vom 20. Mai 1985, Art. 30 des Gesetzes Nr. 516 vom 22. November 1988 und Art. 23 des Gesetzes Nr. 517 vom 22. November 1988 genannten Rechtssubjekten sowie mit denjenigen Rechtssubjekten, die zukünftig entsprechende Übereinkommen abschließen, in Wettbewerb um die Verteilung des Anteils „Otto per mille“ in Höhe von acht Tausendstel der Einkommenssteuer, sowie er von den zuständigen Behörden auf der Basis der jährlichen Einkommensteuererklärungen festgesetzt wird. Die ELKI verwendet die ihr von den Steuerzahlern zugewiesenen Beträge für die in Art. 26 genannten Zwecke und für soziale, unterstützende, humanitäre und kulturelle Projekte in Italien und im Ausland und dies sowohl unmittelbar als auch über die mit ihr verbundenen Gemeinden.
  2. Die Zuteilung der unter Absatz 1 genannten Beträge wird auf der Grundlage der von den Steuerzahlern in ihrer Einkommensteuererklärung getroffenen Wahl festgelegt; im Formular für die Einkommensteuererklärung werden die von der ELKI vertretenen Gemeinden als „Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien“ bezeichnet. Sollte vom Steuerzahler keine Wahl getroffen worden sein, so wird die Verteilung der Beträge im Verhältnis der abgegebenen Wahlerklärungen durchgeführt.
  3. Mit Beginn des dritten Jahres, welches auf das in Absatz 1 und 2 benannte Jahr folgt, zahlt der Staat der ELKI jährlich bis zum Monat Juni die Summe aus, die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergeben hat, welche von den Finanzbehörden auf der Grundlage der jährlichen Einkommensteuererklärungen bezogen auf den drei Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum berechnet wird.

Art. 28

(Paritätischer Ausschuss)

  1. Auf Antrag von einer der beiden Parteien kann zum Zwecke etwaiger Abänderungen eine Überprüfung des absetzbaren Betrags im Sinne von Art. 26 und des Steuersatzes der Einkommensteuer im Sinne von Art. 27 durch einen eigens dafür zuständigen paritätischen Ausschuss vorgenommen werden, deren Mitglieder von den Regierungsbehörden und der ELKI nominiert werden.

Art. 29

(Steuerliche Behandlung der den kirchlichen Amtsträgern gezahlten Bezüge)

1. Die den kirchlichen Amtsträgern der ELKI oder einer mit ihr verbundenen Gemeinde für deren vollständigen oder teilweisen Unterhalt gezahlten Bezüge werden zu Steuerzwecken den Einkünfte aus abhängiger Arbeit gleich gestellt.

Art. 30

(Rechenschaftsbericht über die effektive Verwendung der erhaltenen Beträge)

  1. Die ELKI übermittelt dem Innenministerium jährlich und zwar bis spätestens Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr nachfolgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht über die effektive Verwendung der Summen im Sinne von Art. 26 und 27 und erläutert diesen in angemessenem Maße.
  2. Der Rechenschaftsbericht muss folgende Aspekte darlegen:

a)    die Anzahl der kirchlichen Amtsträger, denen eine volle Vergütung zusteht, sowie die Anzahl derjenigen, denen ein Zuschlag zusteht

b)   der Gesamtbetrag der in Art. 27 genannten Summen, die dem Unterhalt der kirchlichen Amtsträger dienen, sowie die Summe der diesbezüglich einbehaltenen Quellensteuer

c)    die realisierten Projekte, bei denen die Mittel im Sinne von Art. 26 und Art. 27 für andere Zwecke verwendet worden sind.

  1. Das Innenministerium übermittelt innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Rechenschaftsberichts eine Kopie desselben zusammen mit einer eigenen Darstellung an das Finanzministerium.

Art. 31

(Durchführungsvorschriften)

  1. Die zuständigen Behörden berücksichtigen beim Erlass von Durchführungsvorschriften bezüglich des vorliegenden Gesetzes die ihnen gegenüber von der ELKI mitgeteilten Bedürfnisse und führen auf Antrag angemessene Konsultationen durch.

Art. 32

(Entgegenstehende Normen)

  1. Jede diesem Gesetz entgegenstehende Norm verliert ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Rechtswirksamkeit gegenüber den Kirchen, Gemeinden und Körperschaften der ELKI, sowie gegenüber den Organen und Personen, aus denen diese besteht.

Art. 33

(Weitere Übereinkünfte)

  1. Die Parteien unterziehen den Inhalt der als Anhang diesem Gesetz beigefügten Intesa(Übereinkommen) nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer erneuten Überprüfung.
    1. Sollte es eine der Parteien für erforderlich erachten, Abänderungen am Wortlaut der als Anhang beigefügten Intesa vorzunehmen, setzen sich die Parteien diesbezüglich ins gegenseitige Benehmen.
    2. Die Abänderungen sind gemäß Art. 8 der Verfassung im Rahmen des Abschlusses einer neuen Intesa vorzunehmen, nachfolgend ist ein entsprechender Entwurf eines Zustimmungsgesetzes im Parlament einzubringen.
    3. Im Falle von Gesetzesentwürfen, deren Inhalt die Beziehungen zwischen den zur ELKI gehörenden Kirchen und dem Staat berührt, ist vorab im Einklang mit Art. 8 der Verfassung auf eine dem Einzelfall entsprechende Verständigung hinzuwirken.

Art. 34

(Finanzierung)

  1. Hinsichtlich der Mindereinnahmen, die Folge der Anwendung der Art. 21 und 26 sind und für das Jahr 1995 mit 564 Millionen Lire, für das Jahr 1996 mit 1.055 Millionen Lire und ab dem Jahr 1997 mit 120 Millionen Lire jährlich bewertet werden, wird bezogen auf den Dreijahreszeitraum 1995 bis 1997 eine entsprechende Herabsetzung der veranschlagten Mittel für den Dreijahreshaushalt 1995-1997 unter Kapitel 6856 des Haushaltsplans des Finanzministers für das Jahr 1995 durchgeführt; zu diesem Zweck sind teilweise die Rückstellungen für das Präsidium des Ministerrats zu verwenden.
  2. Der Finanzminister ist ermächtigt mittels entsprechenden Erlasses die erforderlichen Änderungen am Haushaltsplan vorzunehmen.

Dieses Gesetz wird mit dem Staatssiegel versehen und in die amtliche Sammlung der gesetzgeberischen Akte der Republik Italien aufgenommen. Ihm kommt allgemeine Beachtung als staatliches Gesetz zu.

 

Geschehen in Rom am 29. November 1995

 

SCALFARO

DINI, Präsident des Ministerrats

Gesehen, der Justizminister: Dini

Vorschriften über die Regulierung der Beziehungen zwischen dem Staat und der Elki , Elki, 2015
Die gesetzlichen Bestimmungen für das Verhältnis von Staat und ELKI

2015 jährte sich zum zwanzigsten Mal die Unterzeichnung der sogenannten Intesa, des Abkommens zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien und dem italienischen Staat am 22. November 1995. Aus diesem Anlass veröffentlichte die ELKI den vollständigen Text der Vereinbarung sowie die stenographischen Berichte der Sitzungen in der Kammer und im Senat zur Erörterung und Annahme der Gesetzesvorlage. Die Berichte von zwei Zeitzeugen verdeutlichen den Prozess, der schließlich zur Unterzeichnung der „Intesa“ führte.