(Text in zweiter Lesung verabschiedet, Rom 24.-25. Januar 2004)
Seit dem Jahre 1948 haben sich die Mitglieder der evangelischen Gemeinden in Bozen, Florenz, Genua, Ispra-Varese, Mailand, Neapel, Rom, San Remo, Santa Maria la Bruna, Sizilien, Torre Annunziata, Torre del Greco, Triest und Venedig durch Beschlüsse der Gemeindeversammlungen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI) zusammengefunden. Diese Verbindung wurde vom Lutherischen Weltbund gefördert. Die besondere Verbundenheit zur evangelischen Christenheit in Deutschland wurde in ständiger Weiterentwicklung des gegenseitigen Vertragsverhältnisses mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) verwirklicht. Die ELKI hat sich durch ihre Synode eine Verfassung gegeben, die von der Synode im Jahre 1958 endgültig beschlossen und mit Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) n. 676 vom 16. Mai 1961 von der italienischen Republik durch Anerkennung der Kirche als Juristische Person bestätigt worden ist. Die Synode vom 22.-24. Mai 1971 beschloss eine neue Verfassung, die mit D.P.R. 192 vom 7. März 1975 genehmigt wurde. Anschließend regelte die ELKI ihr Verhältnis zum italienischen Staat durch ein Abkommen (Intesa), das am 29. November 1995 mit D.P.R. n. 520 Gesetz wurde, wodurch sie gleichzeitig die Anerkennung als Kirchliche Körperschaft2 erhielt. Um die geltenden Ordnungen dem Wandel der veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, ordnet sie ihre Normen mit der folgenden Verfassung neu.
(Grundlagen der Lehre – Ziele)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien (ELKI) gründet sich in Glauben, Lehre und Dienst auf das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Altkirchlichen Bekenntnissen und der Augsburger Konfession von 1530 bezeugt ist. Die ELKI erfüllt ihre Mission, indem sie sich mit ihren Kirchenmitgliedern und Gemeinden für die rechte Verkündigung des Wortes Gottes und die stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente, für das Zeugnis in der Öffentlichkeit (Evangelisation), Seelsorge, christliche Bildung und Erziehung, für den Dienst der helfenden Liebe (Diakonie) und für den geistigen Beistand jeder Art verantwortlich weiß. Sie fördert die lutherische Lehre, Kultur und Ethik.
(Ökumenische Verbindungen)
Die ELKI ist Teil der einen Christenheit. Sie fördert die Zusammenarbeit aller christlichen Kirchen. Diese Verbundenheit kommt unter anderem in der Kirchengemeinschaft mit den im Lutherischen Weltbund (LWB), sowie in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (ehemals Leuenberger Kirchengemeinschaft) zusammengeschlossenen Kirchen zum Ausdruck. Der ökumenische Auftrag wird darüber hinaus durch die Mitgliedschaft in dem Bund der evangelischen Kirchen in Italien (Federazione delle Chiese Evangeliche in Italia – FCEI) und in der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und durch diese beim Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) umgesetzt. Die ELKI macht sich die Charta Oecumenica zu eigen, die am 22. April 2001 in Straßburg unterzeichnet worden ist.
(Rechtsform und Sitz)
(Mitglieder der Kirche)
Die Gemeinschaft der Gläubigen bildet die Kirche. Das kirchliche Leben geschieht durch die Gemeinden und die von der ELKI geförderten Werke und Tätigkeiten. Zu einer Gemeinde gehören rechtlich alle diejenigen, die in ihr getauft oder konfirmiert sind. Auf Antrag gehören zur Gemeinde alle Christen, die das Gemeindestatut sowie das Wort und die Sakramente nach der Ordnung der ELKI anerkennen, ohne Unterscheidung von Nationalität, Geschlecht, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit und Vermögen. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied in einer Gemeinde ist die Heilige Taufe. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes in eine der Gemeinden ist die Mitgliedschaft in der ELKI verbunden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder wird bei Ausschluss aus der Gemeinde aufgehoben.
(Aufnahme in die ELKI)
Eine Gemeinde, die der ELKI bisher nicht angehört hat, kann unter Anerkennung dieser Verfassung ihre Aufnahme beantragen. Über die Aufnahme beschließt die Synode auf Vorschlag des Konsistoriums nach Prüfung der Voraussetzungen durch dasselbe mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit diesem Beschluss erwirbt die Gemeinde Rechtspersönlichkeit innerhalb der ELKI. Mit der Aufnahme werden die Mitglieder der Gemeinde zugleich Mitglieder der ELKI. Das Gemeindestatut, welches nicht im Widerspruch zur Verfassung der ELKI stehen darf, regelt das Weitere.
(Grundsätzliche Erklärungen)
(Die Gemeinden)
(Austritt aus der ELKI)
(Das Amt der öffentlichen Verkündigung)
(Die Pfarrer/ Pfarrerinnen)
(Vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses)
(Vermögen)
Das Vermögen der ELKI besteht aus:
(Einnahmen)
Die ELKI bezieht die Mittel für die Umsetzung ihrer Ziele, für ihre Verwaltung und Leitung aus:
(Haushalt)
Das Finanzjahr schließt jeweils zum 31. Dezember eines Jahres. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden der Haushaltsabschluss und die Haushaltsplanung für das folgende Geschäftsjahr erstellt. Die Jahresbilanzen müssen bis spätestens zum 30. Juni genehmigt werden.
(Die Organe)
Organe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien sind:
(Die Kirchenleitung)
Die ELKI wird von der Synode, dem Konsistorium und dem Dekan in gemeinschaftlicher Verantwortung und Zusammenarbeit geleitet. Alle Organe sind angewiesen, im geschwisterlichen Geist für das Wohl der Kirche und der ihr anvertrauten Menschen zusammenzuarbeiten. Die Synode soll besonders die gegenseitige Solidarität und Verantwortung der Gemeinden für die ELKI und der ELKI für die Gemeinden stärken.
(Zusammensetzung der Synode)
Die Synode der ELKI besteht aus:
Die Amtsdauer der Synode beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Synode sind nicht an Weisungen gebunden. Für die in Punkt 1 und 3 aufgeführten Mitglieder wählen die Gemeinden auch Stellvertreter, die im Falle der Verhinderung der ernannten Mitglieder eintreten.
(Aufgaben der Synode)
(Beschlussverfahren der Synode)
(Das Präsidium der Synode)
Der Präsident und der Vizepräsident, nach dem vorstehenden Art. 19 Paragraph 1 gewählt, bilden das Präsidium der Synode. Dieses bleibt 4 Jahre im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Aufgaben:
Es hat das Recht, bei der Sitzung des Konsistoriums mit einem Mitglied beratend teilzunehmen.
(Zusammensetzung des Konsistoriums)
Das Konsistorium besteht aus:
Das Konsistorium wählt aus dem Kreis der unter 3.) aufgeführten Mitgliedern des Konsistoriums den Vizepräsidenten und den Finanzbeauftragten. Die Amtsdauer im Konsistorium beträgt vier Jahre: Wiederwahl ist zulässig. Um die Kontinuität des Konsistoriums sicherzustellen, läuft die vierjährige Amtszeit seiner Mitglieder jeweils um zwei Jahre versetzt aus: im Wechsel die Laienmitglieder und nach weiteren zwei Jahren die beiden Geistlichen. Am Anfang der Sitzungsperiode der Synode werden die Laienmitglieder des Konsistoriums, nach zwei Jahren die Geistlichen gewählt. Bei Rücktritt oder andauernder Verhinderung eines Mitgliedes vor Ablauf seines Mandats kann das Konsistorium, unter Beibehaltung der ursprünglichen Amtszeit des ausgefallenen Mitglieds, ein anderes Synodalmitglied kooptieren, das dann in der nächsten Synodalsitzung bestätigt werden muss. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Konsistoriumsmitglieder die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl fort. Ein Mitglied des Präsidiums der Synode nimmt an den Sitzungen des Konsistoriums ohne Stimmrecht teil. Die Laienmitglieder des Konsistoriums sind ehrenamtlich tätig.
(Aufgaben des Konsistoriums)
Das Konsistorium trägt, als kollegiales Organ, die Verantwortung für die laufenden Geschäfte und die Verwaltung der ELKI. Innerhalb des Konsistoriums werden den einzelnen Mitgliedern Aufgabenbereiche zugewiesen. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und sind für alle Mitglieder verbindlich.
Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann das Konsistorium in Absprache mit dem Präsidium der Synode Maßnahmen ergreifen, die der Synode vorbehalten sind, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung auf der nächsten Synodalsitzung.
(Beschlussverfahren des Konsistoriums)
Das Konsistorium tritt auf Einberufung seines Präsidenten regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Es muss zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich beantragen. Den Vorsitz im Konsistorium hat der Dekan, bei Verhinderung der Vizepräsident des Konsistoriums. Das Konsistorium wird mittels schriftlicher Ladung einberufen, in der Datum und Ort der Versammlung und die vorgeschlagene Tagesordnung angegeben sind. Das Konsistorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Konsistoriums sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder des Konsistoriums unterliegen der Vertraulichkeit über die in den Sitzungen behandelten Themen. Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder können Mitarbeiter, Berater oder Fachleute zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden; diese haben jedoch kein Stimmrecht.
(Der Dekan)
Der Dekan, als leitender Geistlicher, ist das Oberhaupt der ELKI. Er vertritt die Kirche insgesamt. Er wird von der Synode gewählt. Die Kandidaten werden von der Pfarrkonferenz oder von mindestens vier Synodenmitgliedern vorgeschlagen. Die Bewerber müssen seit mindestens zwei Jahren Pfarrer der ELKI sein. Der Vorschlag eines oder mehrerer Kandidaten seitens der Pfarrkonferenz schließt das Recht der Synode nicht aus, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen, die jeweils von mindestens vier Mitgliedern der Synode unterstützt werden müssen. Die Amtszeit des Dekans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er führt sein Amt in Verbindung mit einem pfarramtlichen Auftrag in einer Gemeinde aus. Er:
Der Dekan und der Vizedekan arbeiten in gegenseitiger Absprache zusammen. Sie üben gemeinsam und in gegenseitiger Vertretung die geistlichen Aufgaben des Dekanats aus. Sie:
Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann der Dekan Maßnahmen ergreifen, für die das Konsistorium zuständig ist, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung in der nächsten Sitzung. Dazu muss er das Einvernehmen des rechtlichen Vertreters einholen. Sollte eine nachgewiesene Unfähigkeit oder dauernde Verhinderung des Dekans eintreten, übernimmt der Vizedekan die Aufgabe bis zur nächsten Synodalsitzung. Die Wahl des Dekans ist bei der ersten Synodalsitzung, die nach dem Eintreten des Ereignisses stattfindet, auf die Tagesordnung zu setzen. Der Dekan hat in Übereinstimmung mit dem Vizedekan ein Einspruchsrecht bei Synodalbeschlüssen, die Glauben und Lehre betreffen. Die Ausübung dieses Rechts führt zur nochmaligen Überprüfung der Entscheidung durch die Synode, die dann endgültig entscheidet.
(Der Vizepräsident des Konsistoriums)
Die Mitglieder des Konsistoriums wählen unter ihren Laienmitgliedern den Vizepräsidenten des Konsistoriums. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Abwesenheit des Dekans führt er den Vorsitz im Konsistorium. Er vertritt den Dekan in allen rechtlichen Angelegenheiten. An ihn ist die rechtliche Vertretung der ELKI delegiert. Er muss den Anforderungen des italienischen Rechts entsprechen. In Ausführung von Konsistoriumsbeschlüssen ist er zeichnungsberechtigt. Er überprüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Konsistoriums und hat ein begründetes Vetorecht. Der Dekan und der Vizepräsident des Konsistoriums arbeiten in den Verwaltungsangelegenheiten und allen Rechtsgeschäften in gegenseitiger Absprache zusammen. Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann er nach Absprache mit dem Dekan rechtliche Maßnahmen ergreifen, für die das Konsistorium zuständig ist, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung in der nächsten Sitzung.
(Der Vizedekan)
Der Vizedekan wird auf Vorschlag der Pfarrkonferenz oder von mindestens vier Synodenmitgliedern von der Synode gewählt. Die Bewerber müssen mindestens zwei Jahre Pfarrer der ELKI gewesen sein. Der Vorschlag eines oder mehrerer Kandidaten seitens der Pfarrkonferenz schließt das Recht der Synode nicht aus, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen, die jeweils von mindestens vier Mitgliedern der Synode unterstützt werden müssen. Die Amtszeit des Vizedekans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er führt sein Amt in Verbindung mit einem Pfarramt aus. Der Dekan und der Vizedekan arbeiten in gegenseitiger Absprache zusammen. Sie üben gemeinsam und in gegenseitiger Vertretung die geistliche Aufgabe des Dekanats aus. (s. Art 24).
(Der Finanzbeauftragte)
Der Finanzbeauftragte wird vom Konsistorium unter seinen Laienmitgliedern gewählt. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er übt seine Tätigkeit in enger Absprache mit dem Dekan und dem Vizepräsidenten des Konsistoriums aus. Der Finanzbeauftragte ist dem Konsistorium gegenüber für das Rechnungswesen der ELKI verantwortlich. Er führt die Beschlüsse des Konsistoriums aus, soweit sie seine Zuständigkeiten betreffen, unterschreibt die Zahlungsanweisungen, die Inkassoanweisungen, nimmt Zahlungen aller Art entgegen, die an die ELKI geleistet werden, und insbesondere die Zuwendungen, die von öffentlichen Einrichtungen, Privatpersonen, Gesellschaften, Kreditinstituten der ELKI zukommen. Er ist berechtigt, hierfür gültige und befreiende Empfangsbestätigungen auszustellen. Der Finanzbeauftragte hat Unterschriftsberechtigung für die Geschäftsbeziehungen mit Banken, Kreditinstituten, Postgirokonten. Er ist für das jährliche Zusammentragen der Daten der Gemeinden und der ELKI verantwortlich, die sich auf die steuerlich abzugsfähigen Spenden und deren Verwendung sowie auf die Daten bezüglich der 8 Promille-Aufteilung beziehen. Diese Daten hat er anschließend, in Ausführung der Bestimmungen der Intesa, an das zuständige Ministerium weiterzuleiten. Der Finanzbeauftragte liefert dem Konsistorium die nötigen Daten zur Erstellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans und legt, soweit verlangt, einen Entwurf vor. Er erledigt die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungs-trägern. Er beruft die Schatzmeisterkonferenz ein und leitet sie.
(Der Rechnungsprüferausschuss)
Die Synode ernennt einen Rechnungsprüferausschuss (einen Präsidenten, zwei effektive Rechnungsprüfer und zwei Ersatzleute). Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder benannt werden.
(Aufgaben des Rechnungsprüferausschusses)
Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchhaltung der ELKI, und ob die Eintragungen des Haushaltsabschlusses mit den Ergebnissen der Buchhaltung übereinstimmen. Sie stellen den Kassen- und Vermögensstand fest und fassen ihre Beobachtungen in einem Bericht für die zuständigen Organe zusammen. Sie legen der Synode einen Bericht über den Verlauf der Geschäftsführung und den Stand der Finanzen und des Vermögens der ELKI vor. Dem Rechnungsprüfer-Ausschuss werden, soweit anwendbar, die Funktionen gemäß Art. 2403, 2404, 2407 des italienischen bürgerlichen Rechts (Codice Civile) übertragen.
(Der Schlichtungsausschuss)
Der Schlichtungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und wird von der Synode für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Synode erlässt eine eigene Ordnung für den Schlichtungsausschuss, welche mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entweder angenommen oder eventuell abgeändert werden. Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Bei Vakanz oder andauernder Verhinderung kann der Vorsitzende Ersatzmitglieder benennen. Die so ernannten Mitglieder müssen auf der nächsten Synodensitzung bestätigt werden. Im Streitfall bildet der Vorsitzende mit drei Mitgliedern des Ausschusses das Entscheidungsgremium3. Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums dürfen keiner der streitenden Parteien angehören oder persönliche Interessen an dem zu schlichtenden Streit haben.
(Aufgaben des Schlichtungsausschusses)
Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe,
(Schlichtungsverfahren bei Glaubens – und Lehrfragen)
Für Lehrzuchtverfahren ist die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses wie folgt: Der Synodalpräsident als Vorsitzender, zwei von der Synode gewählte Vertreter, von denen einer ein Pfarrer der ELKI sein muss, der Dekan. Ein Vertreter des Vertrauens des Beklagten4 hat das Recht an den Sitzungen teilzunehmen. Dieser Ausschuss konstituiert sich im Streitfall. Er kann theologische Gutachten anfordern.
(Pfarrkonferenz)
Die ordinierten Pfarrer und die in den pfarramtlichen Hilfsdienst berufenen Geistlichen innerhalb der ELKI bilden die Pfarrkonferenz und haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dekans. Der Dekan kann Gäste einladen.
(Aufgaben der Pfarrkonferenz)
Die Pfarrkonferenz hat die Aufgabe die berufliche Fortbildung, die theologische Beratung der Kirche und das Dienstgespräch zu fördern. Sie wird i.d.R. zweimal pro Jahr vom Dekan oder dem Vizedekan einberufen und verantwortet. Der Dekan oder der Vizedekan leiten das Dienstgespräch und pflegen den Informationsaustausch mit den Organen und Gemeinden der ELKI.
(Gemeindepräsidentenkonferenz)
Die Gemeindepräsidentenkonferenz besteht aus allen Vorsitzenden der Gemeindevorstände. Sie tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag von einem Drittel ihrer Mitglieder. Falls ein Gemeindepräsident verhindert ist, kann er sich durch ein von ihm delegiertes Mitglied aus seinem Gemeindevorstand vertreten lassen. An den Tagungen können die Mitglieder des Konsistoriums als ständige Gäste teilnehmen. Die Konferenz wählt unter ihren Mitgliedern einen Koordinator nach eigener Ordnung. Dieser Koordinator lädt zur jeweils folgenden Sitzung ein und schlägt eine Tagesordnung vor.
(Aufgaben der Gemeindeprasidentenkonferenz)
Die Gemeindepräsidentenkonferenz dient dem Austausch von Erfahrungen und Informationen, und der Diskussion gesamtkirchlicher Fragen. Sie kann als Arbeitsgruppe für allgemeine Fragen und Themen der ELKI dienen, die dann der Synode oder dem Konsistorium vorzulegen sind.
(Schatzmeisterkonferenz)
Die Schatzmeisterkonferenz besteht aus allen amtierenden Schatzmeistern der Gemeinden der ELKI und der von der ELKI anerkannten Werke. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder beantragt. Vorsitzender der Schatzmeisterkonferenz ist der Finanzbeauftragte der ELKI. An den Tagungen können die Mitglieder des Finanzausschusses als ständige Gäste teilnehmen.
(Aufgaben der Schatzmeisterkonferenz)
Die Schatzmeisterkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen verwaltungs- und buchhaltungstechnischer Natur, zum Koordinieren der Verfahrensweisen, zur sachbezogenen Fortbildung innerhalb der Gemeinden. Sie kann als Arbeitsgruppe fungieren und für das Konsistorium Arbeitsaufträge übernehmen.
(Der Finanzausschuss)
Der Finanzausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen drei von der Synode gewählt werden und einer von diesen drei ernannt wird. Ein Mitglied muss ordentlicher Synodaler sein. Ihre Amtszeit dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Finanzausschuss wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Der Finanzausschuss tagt mindestens einmal im Jahr und wenn es das Konsistorium beantragt. An den Sitzungen nimmt der Finanzbeauftragte der ELKI teil.
(Aufgaben des Finanzausschusses)
Der Ausschuss legt der Synode einen jährlichen Bericht vor, in dem eine Wertung der vergangenen und geplanten Leitlinien des Finanzgebarens enthalten ist. Er muss für Verfügungen über Immobilien im Voraus gehört werden. Der Finanzausschuss hat beratende Funktionen für die Synode und gibt Stellungnahmen zu wirtschaftlichen, finanz- und verwaltungstechnischen Fragen ab. Der Finanzausschuss gibt dem Konsistorium auch vorab seine Stellungnahme zu den Bilanzen und Haushaltsplanungen ab, die der Synode vorzulegen sind.
(Auflösung)
Die eventuelle Auflösung der ELKI wird von der Synode in einer außerordentlichen verfassungsgemäß einberufenen Sitzung und mit der Zustimmung von mindestens vier Fünftel der Mitglieder der Synode beschlossen, nach einer zweifachen Lesung mit einem zeitlichen Abstand von mindestens sechs Monaten zwischen der ersten und der zweiten Lesung. Die Synode legt die Auflösungsmodalitäten sowie die Bestimmung der Güter fest und benennt gegebenenfalls einen Liquidator. Die Ansprüche natürlicher Personen im Anstellungsverhältnis zur ELKI sind vorangig zu berücksichtigen.
(Laufende Verträge)
Laufende Verträge, Übereinstimmungen und Verpflichtungen sind weiterhin in Geltung, auch wenn sie nicht den Bestimmungen dieser Verfassung entsprechen.
(Übergangsbestimmung)
In erster Anwendung werden die Laienmitglieder des Konsistoriums für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die zwei Geistlichen sind für zwei Jahre bestätigt. Danach werden sie für vier Jahre gewählt und so weiter. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder treten die kooptierten oder gewählten Nachfolger in die Amtszeit der Ausfallenden ein. Die restlichen Ämter sind bis zur nächsten Synode bestätigt.