Die "Intesa" mit dem italienischen Staat

Gesetz Nr. 520 vom 29. November 1995

Normen für die Reglementierung des Verhältnisses zwischen Staat und Evangelisch- Lutheranischer Kirche in Italien (E.L.K.I.)

Art.1

(Außerkraftsetzung der Bestimmungen über die zugelassenen Konfessionen)

  1. Das Verhältnis zwischen Staat und Evangelisch Lutheranischer Kirche in Italien (E.L.K.I.) ist durch die folgenden Artikel geregelt, auf der Basis der am 20. April 1993 stipulierten Vereinbarung, die dem vorliegenden Gesetz beiliegt.
  2. Mit   dem   Inkrafttreten   des vorliegenden Gesetzes  verlieren die  Verfügungen des Gesetzes Nr. 1159 vom 24. Juni 1929 und der königlichen Verordnung Nr. 289 vom 28. Februar 1930 Wirksamkeit  und Anwendbarkeit gegenüber der E.L.K.I. und  den  ihr angeschlossenen Gemeinden sowie Gremien und Personen,  aus denen diese zusammengesetzt sind.

Art.2

(Religionsfreiheit)

  1. Nach den Prinzipien der  Verfassung  wird  das  Recht zuerkannt, den evangelischen  Glauben nach  der Confessio Augustana von 1530 in jeglicher Form allein  oder  zusammen  mit  anderen frei zu  bekennen  und  auszuüben und den Gottesdienst  und  die  Riten sowohl in privater Form als auch in der Öffentlichkeit zu verbreiten und zu feiern.
  2. Den  Gemeinden der E.L.K.I. sowie deren Vereinen und Gruppen wird unbeschränkte Versammlungsfreiheit und Gedankenfreiheit in Wort und Schrift und anderen Medien garantiert.

Art.3

(Anerkennung der Autonomie der E.L.K.I.)

  1. Die italienische Republik bestätigt  die Autonomie der E.L.K.I. und der ihr angeschlossenen Gemeinden,  die nach  eigenen  Ordnungen  und Traditionen frei organisiert und durch eigene Verfassungen geregelt sind.
  2. Unter Berufung  auf   die  von der  Verfassung  garantierten unverletzbaren Menschenrechte erkennt die   italienische   Republik die Ernennung von Pfarrern, das    Abhalten von Gottesdiensten, die Gemeindeorganisation und Tätigkeiten im disziplinären und geistigen Bereich innerhalb  der  E.L.K.I.  und  ihrer  Gemeinden  ohne  staatliche Einmischung an.
  3. Die italienische Republik garantiert außerdem die freie Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen  E.L.K.I. und dem Weltkirchenrat, sowie zwischen nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen.

Art.4

(Die Pfarrer)

  1. Die  italienische  Republik erkennt  die von der E.L.K.I. ernannten und anerkannten pastoralen, diakonalen und presbyterialen Pfarrer an.
  2. Den von der E.L.K.I. und ihren Gemeinden  ernannten Pfarrern und Laien wird die freie Ausübung ihrer Tätigkeiten sowie die Abwicklung der in Art. 22 erwähnten Aufgaben zugesichert.
  3. Den  im  2.  Absatz  erwähnten Pfarrern wird das Recht eingeräumt, über alle während der Ausübung ihrer Tätigkeiten erhaltenen Informationen Stillschweigen zu wahren.

Art.5

(Seelsorge für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und ähnlicher Dienste)

  1. Angehörige  der  Streitkräfte, der  Polizei und anderer ähnlicher Dienste,  die  Mitglieder  der  E.L.K.I. sind, haben das Recht, in Vereinbarung mit ihren dienstlichen Pflichten, an bestimmten Tagen und zu festgelegten Zeiten an den an ihrem Dienstort stattfindenden religiösen und kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Falls am Dienstort keine Kirche einer E.L.K.I. Gemeinde existiert, können die in Absatz 1 erwähnten Personen in Vereinbarung mit ihren dienstlichen Pflichten die Genehmigung erhalten, die nächstliegende evangelische, wenn auch nicht lutheranische  Kirche zu besuchen, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung des   Kirchengremiums der  eigenen  Gemeinde vorliegt.
  3. Falls in der Umgebung keine der erwähnten Kirchen tätig sind, deren Dienste jedoch benötigt werden, können die Pfarrer der E.L.K.I. oder deren   Gemeinden sowie zu diesem Zweck berufene Vertreter Gottesdienste für die im Absatz 1 erwähnten Personen, die diesen Dienst beantragen, abhalten. Die zuständige Dienststelle stellt, unter Berücksichtigung von unaufschiebbaren Dienstpflichten die notwendigen Räume zur Verfügung und genehmigt das Anschlagen von entsprechenden Bekanntmachungen.
  4. Bei Todesfällen  während  des  Dienstes  einer des im Absatz 1 erwähnten Angehörigen der E.L.K.I., übernimmt die zuständige Dienststelle im Einvernehmen mit  den  Familienangehörigen  des  Verstorbenen,  die  notwendigen Maßnahmen für die durch einen Pfarrer einer E.L.K.I. Gemeinde abgehaltene Trauerfeier.
  5. Wehrdienst oder ähnliche Dienste leistende Pfarrer  der  E.L.K.I. Gemeinden haben  die  Möglichkeit, in Vereinbarung mit ihren dienstlichen Pflichten, Seelsorgedienst für Wehrdienstleistende auszuüben.

Art.6

(Seelsorge für Kranke)

  1. Die  Seelsorge  für kranke Mitglieder von E.L.K.I. Gemeinden oder Angehörige anderer  Konfessionen, die sich in Krankenhäusern, Altersheimen, Heilanstalten befinden, wird durch Pfarrer, Diakone und Presbyter der E.L.K.I. Gemeinden gewährleistet.
  2. Der  Zutritt  zu  den  obenerwähnten Instituten ist für diese Zwecke frei und zeitlich unbegrenzt.
  3. Die Direktionen der oben erwähnten Institute sind verpflichtet, der nächsten E.L.K.I. Gemeinde Seelsorgewünsche von Kranken mitzuteilen.

Art.7

(Seelsorge für Häftlinge)

  1. In Strafanstalten ist die Seelsorge durch Pfarrer, Diakone und Presbyter der E.L.K.I. Gemeinden gewährleistet.
  2. Die   E.L.K.I. Gemeinden übergeben den  zuständigen Dienststellen zu diesem Zweck eine Liste der Pfarrer, Diakone und Presbyter, die für  die  Seelsorge  in  den Strafanstalten im Bezirk der vorgenannten kompetenten staatlichen Behörden zuständig sind, und legen die in Art. 8 erwähnte Bescheinigung bei. Die zuständigen Seelsorger gehören zu den Personen, die die Strafanstalten ohne besondere Genehmigung besuchen dürfen. Die Seelsorge findet in den oben erwähnten Anstalten auf Antrag der Häftlinge oder deren Familienangehörigen statt bzw. auf Anregung der oben erwähnten Personen, in von der Direktion der Strafanstalt zur Verfügung gestellten Räumen.
  3. Der Leiter der Strafanstalt legt der nächsten E.L.K.I. Gemeinde alle diesbezüglichen Anfragen vor.

Art.8

(Bescheinigung der Qualifikation als Seelsorger/Pfarrer)

  1. Für die Anwendung der Art. 4, 5, 6 und 7 erteilt die E.L.K.I. eine entsprechende Bescheinigung  für die Qualifikation von Pfarrern, Diakonen oder Presbytern.

Art.9

(Verbindlichkeiten für die Seelsorge)

  1. Die  finanziellen Verbindlichkeiten für die in den Art. 5, 6 und 7  erwähnte Seelsorge  fallen  ausschließlich zu Lasten der zuständigen Ortsgemeinden der E.L.K.I.

Art.10

(Religionsunterricht in Schulen)

  1. Die  italienische  Republik gestattet, in Anerkennung der Gewissensfreiheit jeder Person, Schülern, die  Mitglieder  der  E.L.K.I. Gemeinden sind und öffentliche Schulen und Lehranstalten, die keinen Universitätscharakter haben, besuchen, nicht am Religionsunterricht teilzunehmen. Dieses Recht wird gemäß den staatlichen  Gesetzen  von  den  Schülern  oder deren Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen.
  2. Um ein solches Recht tatsächlich umzusetzen, wird in der Schulordnung festgelegt, dass der Religionsunterricht nicht zu Zeiten stattfindet, die sich diskriminierend auf die Schüler auswirken und dass keinerlei Formen von Religionsvermittlung bei der Durchführung der Programme anderer Lehrfächer auftreten. Auf keinen Fall darf von den besagten Schülern die Ausübung von religiösen oder gottesdienstlichen Handlungen verlangt werden.

Art.11

(Anfragen zum Studium religiöser Themen)

  1. Die  italienische  Republik garantiert den pluralistischen Charakter der Schule und gibt den Beauftragten  der  E.L.K.I.  und deren Gemeinden die Möglichkeit, zu eventuellen Anfragen von Schülern, deren Familienangehörigen oder deren Schulbehörden, mit Bezug auf das Studium religiöser Themen und deren Zusammenhänge, Stellung zu nehmen. Die Art der Stellungnahme ist mit den von der Schulordnung vorgesehenen Dienststellen abzustimmen.
  2. Die  finanziellen Verbindlichkeiten sind stets von den jeweiligen Ortsgemeinden der E.L.K.I. zu tragen.

Art.12

(Gründung von Schulen und Lehranstalten)

  1. Gemäß  dem  Prinzip  der  Schul-  und Lehrfreiheit  und  den Verfassungsvorschriften spricht die italienische Republik der  E.L.K.I.  das  Recht zu,  Schulen und Lehranstalten jeder Art und Form zu gründen.
  2. Diese Schulen haben die volle Gleichberechtigung mit staatlichen Anstalten, und ihren Schülern wird eine im Vergleich zu staatlichen Schulen und anderen regionalen Lehranstalten gleichwertige Behandlung garantiert, auch was das Staatsexamen betrifft.

Art.13

(Eheschließung)

  1. Trotz der Autonomie der  E.L.K.I. und  ihrer Gemeinden auf religiösem und gottesdienstlichem Gebiet, erkennt die  E.L.K.I. dem italienischen Staat die ausschließliche   Gerichtsbarkeit   für   die zivilrechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung an.
  2. Die  italienische  Republik  erkennt  die  zivilrechtlichen Konsequenzen einer vor einem Pfarrer der E.L.K.I. italienischer Nationalität geschlossenen Eheschließung an, unter der Voraussetzung, dass der Eheschließung  die Veröffentlichung  des  Aufgebots  im  Rathaus  vorausgegangen ist und dass die Heiratsurkunde ins Register des Standesamtes überschrieben wird.
  3. Diejenigen,  die  eine Eheschließung  unter  den Voraussetzungen von Absatz 2 zu  vollziehen  beabsichtigen,  teilen  diese  Absicht dem Standesbeamten, bei dem sie das Aufgebot bestellen, mit.
  4. Der Standesbeamte versichert sich nach Aufstellung des Aufgebots, dass nach  den  gültigen  Gesetzen  kein  Heiratseinspruch  besteht und bescheinigt  dies  den  Brautleuten in zweifacher Kopie. Diese Bescheinigung bestätigt außerdem,  dass  die  Trauung wie in Absatz 2 beschrieben und in der von den Brautleuten genannten Ortsgemeinde stattfinden wird und dass den Brautleuten vom Standesbeamten durch Vorlesen der entsprechenden Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Rechte und Pflichten von Eheleuten dargelegt wurden.
  5. Der   Pfarrer,   der  die  Eheschließung  vollzogen  hat,  füllt unmittelbar  danach die Heiratsurkunde  in  zweifacher  Ausführung aus. Dieser wird  eine  der  Bescheinigungen  des Standesbeamten beigelegt. Innerhalb von fünf Tagen  nach  Eheschließung lässt der Pfarrer, der die Eheschließung vollzogen hat, dem  Standesbeamten  der Ortsgemeinde eine Kopie der Heiratsurkunde und das zweite Original der Bescheinigung zukommen.
  6. Nach Überprüfung der formellen Vorschriftsmäßigkeit der Urkunde und Echtheit der Bescheinigung, überträgt der Standesbeamte die Urkunde innerhalb von vierundzwanzig  Stunden  nach Erhalt ins Register und informiert den Pfarrer, der ihm die Urkunde zukommen lassen hat.
  7. Die  Eheschließung  hat  sofort nach Vollzug zivilrechtliche Auswirkungen, auch wenn   der Standesbeamte aus irgendeinem Grund die Eintragung nach Ablauf der festgesetzten Fristen vorgenommen hat.

Art.14

(Schutz von Kirchengebäuden)

  1. Die  Gebäude für den öffentlichen Gottesdienst der E.L.K.I. und ihrer Gemeinden sowie deren anliegenden Räume dürfen nicht besetzt, beschlagnahmt, enteignet oder abgerissen werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor; auch dann jedoch bedarf es der Zustimmung des Dekans der E.L.K.I. und der zuständigen Verwaltungsstelle der betroffenen Gemeinde.
  2. Außer in dringend notwendigen Fällen dürfen Polizeikräfte zur Ausführung ihrer Tätigkeiten diese Räumlichkeiten nur dann betreten, wenn sie vorab den zuständigen Pfarrer benachrichtigt haben und mit ihm entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.
  3. Der  italienische Staat nimmt zur Kenntnis, dass gottesdienstliche Handlungen der  E.L.K.I.  auch  außerhalb der Kirchen der E.L.K.I. und ihrer Gemeinden stattfinden können.

Art.15

(Äußerung religiöser Meinungen)

  1. Das  Anschlagen  und  die Verteilung von Veröffentlichungen und gedrucktem Material über das religiöse Leben und die Mission der E.L.K.I. und ihrer Gemeinden im Innern und am Eingang von Kirchen oder anderen Räumen, wo Gottesdienst abgehalten wird, sowie die in den oben erwähnten Räumlichkeiten gesammelten Kollekten erfolgen ohne Genehmigung, ohne Einmischung von Staatsbehörden bzw. regionalen Ortsbehörden und unterliegen keinerlei Steuerpflicht.

Art.16

(Schutz von Kulturgütern)

  1. Die italienische Republik und die E.L.K.I. arbeiten zusammen für den Schutz und die Aufwertung der historischen, moralischen und materiellen, von der E.L.K.I. vertretenen Kulturgütern der Gemeinden und bilden für diese Zwecke entsprechende gemischte Kommissionen.
  2. Diese Ausschüsse haben unter anderem die Aufgabe, Inventar über die oben erwähnten Güter zu führen und dieses Inventar stets auf dem laufenden Stand zu halten.

Art.17

(Anerkennung von Kirchenverbänden)

  1. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die evangelisch-lutheranischen Gemeinden, die die E.L.K.I. im Jahr 1948 gegründet haben, d. h. die Gemeinden von Bozen, Florenz, Genua, Neapel, Rom, San Remo, Torre Annunziata, Triest und Venedig sowie die „Chiesa Cristiana Protestante“ von Mailand und die evangelisch-ökumenische Gemeinde von Ispra-Varese zivilrechtlich als Kirchenverbände anerkannt.
  2. Die entsprechenden Statuten wurden dem Innenministerium vorgelegt.

Art.18

(Anerkennung als Rechtspersönlichkeit für weitere Gemeinden)

  1. Die  Anerkennung  als Rechtspersönlichkeit für weitere Gemeinden der E.L.K.I. sowie  die Änderung von Verwaltungsbereichen, der Zusammenschluss oder die Auflösung bestehender Gemeinden, wird durch Ministerialerlass genehmigt, nach Anhörung des Staatsrats, auf Antrag der Gemeindevertreter, unter Beifügung des als Anerkennungsurkunde geltenden begründeten Beschlusses der E.L.K.I. Synode.

Art.19

(Bestimmungen für die Anerkennung)

  1. Als  Kirchenverbände können Kirchen, Institute und Einrichtungen anerkannt werden, die innerhalb der E.L.K.I. in Italien arbeiten und entweder nur zur Religionsausübung bzw. Gottesdiensten dienen oder diese mit Lehr- und Wohlfahrtszwecken verbinden.
  2. Die  staatlichen  Stellen überprüfen die Übereinstimmung des Verbands, für den die Anerkennung als Rechtspersönlichkeit beantragt  wird,  mit  dem kirchlichen  Charakter  und den  vorab erwähnten Zwecken, an Hand der von  der E.L.K.I. vorgelegten Unterlagen.
  3. Der Zweck der Religionsausübung oder des Gottesdienstes wird in jedem einzelnen Fall nach den Bestimmungen des Art. 22 nachgewiesen.
  4. Die Anerkennung wird durch Erlass des Innenministeriums nach Anhörung des Staatsrates erteilt.
  5. Die E.L.K.I., ihre Gemeinden und die nach den Absätzen 1 bis 4 anerkannten Verbände werden als zivilrechtlich anerkannte kirchliche lutheranische Verbände bezeichnet.

Art.20

(Änderungen von Kirchenverbänden)

  1. Jede grundsätzliche Zweckänderung für die Vermögensbestimmung und Existenz der E.L.K.I und anderen zivilrechtlich anerkannten kirchlichen lutheranischen Verbänden erhält zivilrechtliche Gültigkeit bei Anerkennung durch Erlass des Innenministeriums, nach Anhörung des Staatsrats.
  2. Falls der Verband durch eine Änderung eines der für die Anerkennung vorgeschriebenen Requisiten verliert, kann er durch Erlass des Innenministeriums, nach Anhörung des Vorsitzenden der E.L.K.I. Synode und des Staatsrats widerrufen werden.
  3. Die Bekanntgabe der Widerrufung einer Verbandsbildung durch den Vorsitzenden der E.L.K.I. Synode bewirkt die Auflösung der durch staatliche Maßnahme entstandenen Rechtspersönlichkeit des Verbands.
  4. Die Vermögensverteilung des aufgelösten Verbands erfolgt nach Bestimmungen der E.L.K.I. Synode, abgesehen von Anliegen von Stiftern, Rechtsansprüchen von Drittpersonen und Statutsverfügungen. Bei Übertragung auf einen anderen Verband gelten die zivilrechtlichen Gesetze für den Erwerb von Rechtspersönlichkeiten.

Art.21

(Übertragung von Gütern)

  1. Die Übertragung von aus dem Vermögen der E.L.K.I. ausgegliederten und einem oder mehrerer der in Art. 17 erwähnten kirchlichen Verbände zugesprochenen Immobilien (bzw. umgekehrt), sowie alle anderen Schritte und gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden, sind vollkommen steuerfrei.

Art.22

(Religionsausübung und Gottesdienste)

  1. Die E.L.K.I. und ihre Gemeinden nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Zivilrecht folgende Definitionen gelten:
  • Als Religionsausübung und Gottesdienst gelten alle Tätigkeiten, die der Predigt des Evangeliums, gottesdienstlichen Handlungen, der Seelsorge, der Ausbildung von Pfarrern, Missionszwecken und der christlichen Unterweisung gewidmet sind.
  • Als Tätigkeiten anderer Zwecke als der Religionsausübung und des Gottesdiensts gelten Fürsorge, Wohltätigkeit, Unterricht, Erziehung und Kultur und in jedem Fall alle gewinnbringenden Handelstätigkeiten.

Art.23

(Verwaltung von Kirchenverbänden)

  1. Die ordentliche Verwaltung und alle außerordentlichen Verwaltungstätigkeiten von zivilrechtlich anerkannten lutheranischen Kirchenverbänden erfolgt unter der Kontrolle der statutengemäß zuständigen Gremien der E.L.K.I. ohne Einmischung des Staates, der Landesverbände und anderer regionaler Ortsbehörden.
  2. Für die Anschaffung von Immobilien und dinglichen Rechten, die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen seitens dieser Verbände gelten die zivilrechtlichen Gesetzesvorschriften für Rechtspersönlichkeiten.

Art.24

(Einschreibung ins Register der Rechtspersönlichkeiten)

  1. Die E.L.K.I. und ihre zivilrechtlich anerkannten Gemeinden müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in das Register der Rechtspersönlichkeiten einschreiben, falls dies nicht bereits geschehen ist.
  2. Im Register der Rechtspersönlichkeiten müssen außer den in den Art. 33 und 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben auch die Funktionsnormen und Befugnisse der Vertretergremien der Verbände angegeben werden.
  3. Nach Ablauf der im Absatz 1 genannten Frist können die betroffenen Kirchenverbände nur durch Einschreibung ins Register der Rechtspersönlichkeiten Rechtsgeschäfte abwickeln.

Art.25

(Steuerverpflichtungen von Kirchenverbänden)

  1. Die E.L.K.I., ihre Gemeinden und alle zivilrechtlich anerkannten Kirchenverbände mit dem Zweck der Religionsausübung und des Gottesdienstes sowie allen hiermit verbundenen Tätigkeiten, sind steuerlich als Wohlfahrts- bzw. Lehrinstitutionen einzustufen.
  2. Diese Verbände haben das Recht, nicht die Religionsausübung und den Gottesdienst betreffende Tätigkeiten frei auszuüben, unter der Bedingung, dass alle diese Tätigkeiten betreffenden Gesetze und diesbezüglichen Vorschriften beachtet werden.

Art.26

(Absetzung von der Einkommenssteuer auf natürliche Personen)
(IRPEF)

  1. Die italienische Republik nimmt zur Kenntnis, dass die E.L.K.I. finanziell von den Beiträgen ihrer Mitglieder und den an sie angeschlossenen Verbänden abhängig ist.
  2. Mit Beginn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden Steuerperiode können die natürlichen Personen vom eigenen Gesamteinkommen, mit Bezug auf die Einkommenssteuer auf natürliche Personen (IRPEF), bis zu zwei Millionen Lire als freie Zuwendung zugunsten der E.L.K.I. und der an sie angeschlossenen Gemeinden absetzen, für die Unterstützung der in Art. 4 genannten Pfarrer und für spezifische Erfordernisse für die Religionsausübung und Evangelisation. Die entsprechenden Modalitäten sind durch einen Erlass des Finanzministeriums festgelegt.

Art.27

(Verteilung des Einkommenssteueraufkommens auf natürliche Personen)
IRPEF

  1. Ab der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden Steuerperiode nimmt die E.L.K.I. zusammen mit dem Staat, mit den in Art. 47 des Gesetzes Nr. 222 vom 20. Mai 1985, Art. 30 des Gesetzes Nr. 516 vom 22. November 19888 und Art. 23 des Gesetzes Nr. 517 vom 22. November 1988 genannten Personen und mit Personen, die ähnliche Abkommen schließen, an der von den zuständigen Stellen an Hand der Jahressteuererklärungen ausbezahlten Verteilung der Einkommenssteuer auf natürliche Personen (IRPEF) in der Höhe von 8 ‰ teil. Die  E.L.K.I. wird die von den Steuerzahlern ihr zugewandten Summen außer für die in Art. 26 genannten Zwecke auch für soziale, fürsorgliche, humanitäre und kulturelle Zwecke in Italien und im Ausland, entweder direkt oder über die an sie angeschlossenen Gemeinden verwenden.
  2. Die Zuteilung der unter Absatz 1 genannten Summen erfolgt nach der vom Steuerzahler auf der jährlichen Einkommenssteuererklärung angegebenen Wahl. Auf dem Formblatt sind die von der E.L.K.I. vertretenen Gemeinden unter dem Namen „Chiesa Evangelica Luterana in Italia“ angegeben. Wenn keine Wahl vorgenommen wird, erfolgt die Zuteilung anteilsmäßig auf die vorgegebenen Wahlmöglichkeiten.
  3. Ab  dem  dritten aufeinanderfolgenden Jahr  nach  dem  in Absatz 1 und Absatz 2  genannten Zeitpunkt zahlt  der  Staat  jährlich innerhalb des Monats Juni die aus der Anwendung des Absatzes 1 hervorgehende Summe aus, die von den Finanzstellen auf der Basis der jährlichen Steuererklärungen für den dritten Zeitraum der vorangehenden Steuerzahlung berechnet wurde.

Art.28

(Paritätische Kommission)

  1. Auf Antrag einer der beiden Seiten kann, zur Durchführung von Änderungen, der in Art. 26 genannte absetzbare Betrag und die in Art. 27 genannte IRPEF Quote von einer zu diesem Zweck von Regierungsstellen und von der E.L.K.I einberufenen paritätischen Kommission einer Revision unterzogen werden.

Art.29

(Steuerbehandlung von Pfarrergehältern)

  1. Die Gehälter für den vollen oder teilweisen Unterhalt von Pfarrern der E.L.K.I. und der an sie angeschlossenen Gemeinden sind zu reinen Steuerzwecken dem Einkommen von Angestellten gleichgesetzt.

Art.30

(Rechenschaftsbericht über die tatsächliche Verwendung der bezogenen Summen)

  1. Die E.L.K.I. legt dem Innenministerium jedes Jahr bis zum Monat Juli des folgenden Geschäftsjahrs einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die tatsächliche Verwendung der in Art. 26 und 27 genannten bezogenen Summen vor.
  2. Dieser Rechenschaftsbericht muss folgende Punkte enthalten:
    • die Anzahl der Pfarrer mit Vollgehalt und derer, die eine Integration erhalten;
    • die Gesamtsumme der in Art. 27 genannten Beträge für den Unterhalt von Pfarrern und die Steuerabzüge für diese Beträge;
    • Anwendungen für andere in den Art. 26 und 27 vorgesehene Zwecke.
  3. Der Innenminister übergibt dem Finanzminister innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Rechenschaftsberichts seinen Bericht zusammen mit einer Kopie des Rechenschaftsberichts.

Art.31

(Normen zur Ausführung)

  1. Mit der Verkündigung der Ausführungsnormen des vorliegenden Gesetzes berücksichtigen die kompetenten Behörden die ihnen von der E.L.K.I. vorgebrachten Anforderungen und werden eventuell notwendige Beratungen einleiten.

Art.32

(Widersprüchliche Normen)

  1. Jede Norm, die im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz steht, verliert mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ihre Wirkung hinsichtlich der Kirchen, Gemeinden und den Verbänden der E.L.K.I. sowie deren Gremien und Personen.

Art.33

(Weitere Vereinbarungen)

  1. Die Vertragsparteien werden den Inhalt der beiliegenden Vereinbarung nach Ablauf des 10. Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einer neuen Prüfung unterziehen.
  2. Sollte eine der beiden Parteien in der Zwischenzeit Änderungen zum Text des beiliegenden Vereinbarung vorbringen wollen, wird zu diesem ein Treffen Zweck einberufen.
  3. Alle Änderungen werden in einer neuen Vereinbarung festgehalten. Dieses neue Dokument muss gemäss Art. 8 der Verfassung dem Parlament als Gesetzesentwurf zur Billigung vorgelegt werden.
  4. Für Gesetzesentwürfe zu Themen, die das Verhältnis von der E.L.K.I. angehörenden Kirchen mit dem Staat betreffen, werden gemäss Art. 8 der Verfassung alle  entsprechenden Vereinbarungen vorab getroffen

Art.34

(Finanzielle Deckung)

  1. Die aus der Anwendung der Artikel 21 und 26 kommenden nichteingegangenen Einkünfte, die mit 564 Millionen Lire für das Jahr 1995, 1.055 Millionen Lire für das Jahr 1996 und 120 Millionen Lire jährlich ab 1997 bewertet wurden, werden für die drei Jahre von 1995-1997 durch entsprechende Verringerung der eingeschriebenen Haushaltsmittel der Dreijahresbilanz 1995-1997, des Kapitels 6856 des Situationsberichts des Finanzministeriums für das Jahr 1995 und wenn nötig unter teilweisen Verwendung der Rückstellung für den Vorsitz des Ministerrats aufgebracht.
  2. Der Finanzminister kann mit entsprechenden Dekreten eventuelle Bilanzänderungen vornehmen.

Das vorliegende Gesetz verfügt über Staatssiegel und wird in die öffentliche Sammlung von Normenurkunden der Italienischen Republik eingefügt. Dieses Gesetz muss von allen Betroffenen beachtet und als Staatsgesetz anerkannt werden.

Rom, den 29. November 1995

SCALFARO DINI, Vorsitzender des Ministerrats
Abgezeichnet, der Justizminister und Siegelbewahrer: Dini